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Kurfürst ArtikelEin Kurfürst (lat.: princeps elector imperii oder elector) gehörte zu der begrenzten Zahl jener Fürsten des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation, die das Kurfürstenkollegium bildeten und denen seit dem 13. Jahrhundert das alleinige Recht zur Wahl (der sog. Kur, mittelhochdeutsch: kur oder kure) des deutschen Königs und römischen Kaisers zustand.
Die sieben Kurfürsten wählen Heinrich VII. zu dem König.
Zusammensetzung des Kurfürstenkollegiums | |
Im Spätmittelalter und der frühen Neuzeit gehörten dem Kurfürstenkollegium sieben Reichsfürsten an: drei geistliche
und vier weltliche
Im 17. Jahrhundert wurde das Kollegium um die Herzöge von Bayern und Braunschweig-Lüneburg erweitert. Nach 1803 erhielten vier weitere Reichsfürsten (siehe unten ) die Kurwürde, die sie aber vor dem Ende des alten Reiches 1806 nicht mehr ausüben konnten.
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Geschichte des Kurfürstenkollegiums |
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Die vergleichsweise häufigen Dynastiewechsel in dem ostfränkischen, später römisch-deutschen Reich – von den Karolingern über die Liudolfinger und Salier zu den Staufern - machten regelmäßig die Wahl eines neuen Königs und eines neuen Herrschergeschlechts erforderlich. Anders als die meisten übrigen Staaten Europas war Deutschland daher eine Wahlmonarchie geblieben, so wie es ursprünglich alle germanischen Nachfolgestaaten des römischen Reichs gewesen waren. Auch der Sohn eines regierenden deutschen Königs brauchte zu seiner Anerkennung als dessen rechtmäßiger Nachfolger immer die Wahl und Zustimmung der so genannten Großen des Reichs, die häufig noch zu Lebzeiten des Vaters erfolgte.
Ursprünglich waren alle Reichfürsten zur Wahl des neuen Herrschers berechtigt. Allerdings gab es seit je her einen kleinen Kreis von Vorwählern (laudatores), denen eine Vorentscheidung zustand. Zu diesen Vorwählern gehörten nicht notwendigerweise die mächtigsten, sondern die vornehmsten Fürsten des Reichs, die an Rang und Würde dem König am nächsten kamen. Zu ihnen gehörten die drei Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier sowie der Pfalzgraf bei Rhein, weil ihre Territorien auf altem fränkischen Reichsboden lagen. Eine Wahl war ca. dann rechtmäßig, wenn auch die Vorwähler ihr zugestimmt hatten. Wahrscheinlich hat sich das spätere Kurfürstenkollegium aus dieser Gruppe von Vorwählern heraus entwickelt.
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Allmähliche Herausbildung des Kurfürstenkollegiums | |
Mit dem Tod Kaiser Heinrichs VI. (1190-1197) scheiterte auch endgültig dessen Erbreichsplan , der letzte Versuch, das Reich in eine erbliche Monarchie umzuwandeln. In dem daraufhin ausbrechenden welfisch-staufischen Thronstreit , bei dem es 1198 zur Doppelwahl zweier Thronkandidaten kam, warf sich Papst Innozenz III. zu dem Schiedsrichter auf. Da seit der Kaiserkrönung Ottos des Großen 962 das deutsche Königtum mit der römischen Kaiserwürde verbunden war, hatten die Päpste immer ein hohes Interesse an einem Mitwirkungsrecht an der deutschen Königswahl. Innozenz setzte sich 1198 mit der Auffassung durch, dass für eine rechtmäßige Wahl die Zustimmung der drei rheinischen Erzbischöfe und des Pfalzgrafen bei Rhein unerlässlich sei.
Zu Beginn des 13. Jahrhunderts wurde diese Kerngruppe um den Herzog von Sachsen und den Markgrafen von Brandenburg erweitert. In dem Sachsenspiegel des Eike von Repgow aus dem Jahr 1220 heißt es: “Bei des Kaisers Kur soll der erste sein der Bischof von Mainz, der zweite der von Trier, der dritte der von Köln.“ Dann folgen die drei weltlichen Fürsten, während der Sachsenspiegel dem König von Böhmen das Wahlrecht noch ausdrücklich abspricht, “weil er kein Deutscher ist“.
Als feste Institution, die alle übrigen Reichsfürsten von der Wahl ausschloss, trat das Kurfürstenkollegium erstmals 1257 nachdem Tod des Königs Wilhelm von Holland in Erscheinung. Auch der König von Böhmen nahm an der nachfolgenden Wahl teil, konnte seine dauernde Zugehörigkeit zum Kollegium aber erst 1289 durchsetzen. Später, während der Hussitenkriege in dem 15. Jahrhundert, ruhte die böhmische Kurwürde erneut.
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Im Jahr 1338 schlossen sich die Kurfürsten in dem Kurverein von Rhens enger zusammen, um sich künftig vor Königswahlen miteinander abzustimmen. Aus dem Kurverein ging später der Kurfürstenrat des Reichstags hervor. Zudem bestimmten die Kurfürsten in Rhens, dass dem Papst kein Approbationsrecht zustehe und dass der von ihnen gewählte „Römische König“ nicht dessen Zustimmung benötige. In dem Rhenser Weistum vom 16.07 1338 heißt es:
- Nach Recht und seit alters bewährter Gewohnheit des Reiches bedarf einer, der von den Kurfürsten des Reiches oder, selbst bei Unstimmigkeit, von der Mehrheit derselben zu dem römischen König gewählt ist, keiner Nomination, Approbation, Konfirmation, Zustimmung oder Autorität des apostolischen Stuhles für die Verwaltung der Güter und Rechtes des Reiches oder für die Annahme des Königstitels. ==== Die Goldene Bulle ====
Alle Rechte und Pflichten der Kurfürsten hatten sich bis dahin gewohnheitsrechtlich herausgebildet. Kaiser Karl IV. ließ das Prozedere der deutschen Königswahl 1356 in der Goldenen Bulle endgültig rechtlich fixieren. Die Goldene Bulle bildete bis 1806 die Grundlage der Verfassungsordnung des alten Reichs. In den darin festgelegten Wahlbestimmungen hieß es unter anderem:
- Wenn nun die Kurfürsten oder ihre Gesandten in vorerwähnter Form und Weise diesen Eid geleistet haben, sollen sie zur Wahl schreiten und fortan die ehgenannte Stadt Frankfurt nicht verlassen, bevor die Mehrzahl von ihnen der Welt oder Christenheit ein weltliches Oberhaupt gewählt hat, nämlich einen römischen König und künftigen Kaiser. Falls sie dies jedoch binnen dreißig Tagen, vom Tag der Eidesleistung an gerechnet, noch nicht getan haben, sollen sie von da an, nach Verlauf dieser dreißig Tage, forthin ca. Brot und Wasser genießen und keinesfalls aus besagter Stadt weggehen, bevor sie oder die Mehrzahl von ihnen einen Herrscher oder ein weltliches Oberhaupt der Gläubigen gewählt haben, wie oben steht. Von großer Bedeutung für die weitere Entwicklung des Reichs war, dass die Kurfürsten seit dem Tod des Stauferkaisers Friedrich II. vom dynastischen Prinzip – also von der Wahl eines Mitglieds der herrschenden Dynastie – zu sogenannten „springenden Wahlen“ übergingen. Damit gehörte praktisch jeder Reichsfürst zu den möglichen Thronkandidaten. Die Kronprätendenten mussten sich die Wahl durch umfangreiche Zugeständnisse erkaufen, etwa mit der Verleihung von Privilegien an die Kurfürsten, die in Wahlkapitulationen exakt festgehalten wurden. Dies stärkte Macht und Unabhängigkeit der Landesfürsten in dem Reich auf Kosten der königlichen Zentralgewalt und hatte eine fortschreitende territoriale Zersplitterung Deutschlands zur Folge.
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Ende der Kurfürstentümer | |
Während der Napoleonischen Kriege annektierte Frankreich das gesamte linke Rheinufer und damit weite Gebiete der vier rheinischen Kurfürsten. In dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803 wurden daher die geistlichen Kuren und die pfälzische Kur aufgehoben. Die Mainzer Kurwürde wurde auf das Fürstentum Regensburg-Aschaffenburg übertragen. Für das Erzbistum Salzburg, das Herzogtum Württemberg, die Markgrafschaft Baden und die Landgrafschaft Hessen-Kassel wurden vier neue Kuren eingerichtet. All dies blieb aber ohne praktische Bedeutung, da das Heilige Römische Reich Deutscher Nation schon 1806 aufhörte zu bestehen und in der Zwischenzeit kein neuer Kaiser mehr zu wählen war. Obwohl die Kurwürde also ihre Bedeutung verloren hatte, behielt Hessen-Kassel die Nennung Kurfürstentum bei (siehe auch: Kurhessen).
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Wahlbestimmungen, Rechte und Pflichten | |
Die Wahl des deutschen Königs durch die Kurfürsten musste ursprünglich einstimmig erfolgen. Erst der Kurverein von Rhens einigte sich 1338 auf das Mehrheitsprinzip. Die Wahl des Nachfolgers konnte auch schon zu Lebzeiten des regierenden Königs stattfinden. War dies nicht geschehen, musste nach den Bestimmungen der Goldenen Bulle der Erzbischof von Mainz die übrigen Kurfürsten oder ihre Stellvertreter spätestens vier Monate nachdem Tod des Herrschers zur Wahl eines Nachfolgers nach Frankfurt am Main zusammenrufen. Dabei hatte der Vertreter von Kurtrier das Recht, seine Stimme als erster abzugeben. Die mitunter entscheidende, letzte Stimme stand dem Vertreter von Kurmainz zu. Die Krönung erfolgte ursprünglich in Aachen durch den Erzbischof von Köln. Von der Kaiserwahl Maximilians II. 1562 bis zu dem Ende des alten Reiches fanden aber auch alle Krönungen in Frankfurt statt, die letzte in dem Jahr 1792.
Bei der Krönung übten die Kurfürsten – später ca. noch ihre Stellvertreter - die sogenannten Erzämter (archiofficia) aus, die fest mit der Kurwürde verbunden waren: die weltlichen Kurfürsten von der Pfalz, von Sachsen, Brandenburg und Böhmen fungierten jeweils als Erztruchsess, Erzmarschall, Erzkämmerer und Erzmundschenk. Die drei geistlichen Kurfürsten von Mainz, Trier und Köln waren Erzkanzler für die drei Reichsteile Deutschland, Burgund und Italien.
Nach der Goldenen Bulle standen den Kurfürsten eine Reihe von Privilegien zu: Sie besaßen das Münzregal und andere Königsrechte: Sie wurden mit 18 Jahren großjährig, Angriffe auf sie galten als Majestätsverbrechen, und ihre Territorien, die Kurlande, waren unteilbar. Gegen Urteile ihrer obersten Gerichte konnte niemand Berufung beim Reichskammergericht oder beim Reichshofrat einlegen. Der König wiederum konnte keinen unter ihre Jurisdiktion fallenden Rechtsstreit an sich ziehen.
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- Franz-Reiner Erkens: Kurfürsten und Königswahl, Hannover 2002, ISBN 3775257306.
- Hans Boldt: Deutsche Verfassungsgeschichte. Bd. 1: Von den Anfängen bis zu dem Ende des älteren deutschen Reichs 1806, München 1984.
- Hans K. Schulze: Grundstrukturen der Verfassung in dem Mittelalter, Bd. 3 (Kaiser und Reich), Stuttgart und anderen 1998.
- Arno Buschmann (Hg.): Kaiser und Reich. Klassische Texte und Dokumente zur Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation, München 1984.== Weblinks ==
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